Das Landgericht München hat kürzlich einen Webseitenbetreiber zu einer Strafzahlung verurteilt.
Er hat Google Schriftarten verwendet, die beim Aufruf der Webseite direkt von Google nachgeladen werden.
Auch wenn Google versichert, darüber keine Analysen durchzuführen, bestehen zumindest beim Landgericht München dort diesbezüglich Zweifel.
Da sich die Datenschutzbehörden an bestehenden Gerichtsurteilen orientieren, ist davon auszugehen, dass damit nachladbare Google-Schriften in Webseiten künftig abgemahnt werden können.
Eine Vielzahl von Webseiten arbeitet mit dieser Technik.
Es gibt aber tatsächlich die Möglichkeit, die Schriftarten direkt in die Webseitenprogrammierung zu integrieren.
Dadurch wird vermieden, dass beim Aufrufen der Seiten kein Transfer mit der Firma Google entsteht. Somit ist die Gefahr eines Trackings seitens Google über die Schriftart ausgeschlossen.
Sprechen Sie mit Ihrer Web-Agentur und informieren Sie sich, ob Ihre Webseite mit nachladbaren Google Schriftarten arbeitet.
Sollte das der Fall sein, bitten Sie sie um Einbindung der Schriftart.