Viele Unternehmen schicken Ihren Kunden elektronische Werbung per Mail.

Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass diese Werbung den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entspricht.
Ansonsten könnte der Tatbestand der unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 7 UWG erfüllt sein.

Bei jedem Versand von Werbung per Mail müssen zusätzlich die Voraussetzungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt sein, da hierbei auch personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Urteil des Amtsgerichts München

Mit Urteil vom 5. August 2022 hat das Amtsgericht München im Zusammenhang der unzumutbaren Belästigung entschieden, dass der Widerruf einer Einwilligung für den Erhalt von E-Mail-Werbung keiner bestimmten Form bedarf.
Dies bedeutet, dass es, entgegen einer weit verbreiteten Annahme, nicht zwingend erforderlich ist die Einwilligung über das Newsletter-Management-System des Anbieters zu widerrufen.

Formloser Widerspruch gegen E-Mail-Werbung möglich

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht München klargestellt, dass aus einer E-Mail des Klägers an die Beklagte eindeutig der Wille hervorginge, dass die weitere Zusendung von Werbung per E-Mail unerwünscht sei.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte zusätzliche Einstellungen im Newsletter-Management-System des Anbieters vornehmen müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Die Verwaltung der Kundendaten liege allein in der Verantwortung der Beklagten und könne nicht an die Kunden weitergegeben werden.

Widerspruch zeitlich unbegrenzt

Schließlich betonte das Amtsgericht München noch, dass ein Widerspruch grundsätzlich auch zeitlich unbegrenzt gültig und eine mutmaßliche Zustimmung für die Zukunft nicht anzunehmen sei.

Handlungsempfehlung

Ich empfehle aus diesem Grund Unternehmen, verstärkt darauf zu achten, dass alle Widersprüche gegen ihre Werbe-E-Mails unverzüglich umgesetzt werden, unabhängig davon, in welcher Form sie dem Unternehmen zugehen.
Dem Empfänger von Werbe-E-Mails dürfen keine zusätzlichen Hindernisse für den Widerruf in den Weg gelegt werden. 
Er ist insbesondere nicht verpflichtet, den Widerruf im Newsletter-Management-System des Anbieters vorzunehmen. 
Dementsprechend sollten die Prozesse im Unternehmen so angepasst werden, dass ein unkomplizierter Widerruf für den Empfänger möglich ist und Widersprüche in jeder Form beachtet werden.
Wird trotz des Widerspruchs Werbung per E-Mail an den widersprechenden Empfänger versandt, so könnte dem Empfänger ein Unterlassungsanspruch zustehen.

Für weitere Informationen und eine ausführliche Beratung

Stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr Datenschutzbeauftragter

Oliver Biegel