Auch wenn die wegen Corona eingeführt Homeoffice-Pflicht ausgelaufen ist, so wollen doch viele Beschäftigte weiterhin – zumindest teilweise – von zu Hause aus arbeiten.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Datenverarbeitung und der Schutz personenbezogener Daten dort den gleichen Vorschriften unterliegt wie im Betrieb.

Der Arbeitgeber ist, unabhängig davon ob die Arbeit am betrieblichen oder am häuslichen Arbeitsplatz stattfindet, datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.

Daher müssen Arbeitgeber die Beschäftigten zum Umgang mit personenbezogenen Daten in der Telearbeit gesondert anweisen und in Bezug auf Vorsichtsmaßnahmen schulen.

Dies sollte zu Nachweiszwecken dokumentiert werden, denn das Unternehmen haftet als verantwortliche Stelle auch für das Fehlverhalten von Beschäftigten.

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Oliver Biegel Unternehmensberatung

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