Immer mehr Kunden möchten wissen, woher die von ihnen gekauften Waren stammen und unter welchen Umständen sie produziert wurden.

Auch die Art und Herkunft der Rohstoffe ist für sie ein wichtiger Faktor. Sind die Produkte in Verantwortung für Menschenrechte, Nachhaltigkeit und Klimaschutz unter fairen Bedingungen produziert worden?

Die Globalisierung hat in den letzten Jahrzehnten zu weltumspannenden Lieferketten geführt. Leider ging das auch einher mit der Ausnutzung von Schwellen- und Entwicklungsländern. Unverbindliche Regelungen haben dazu geführt, dass bislang bei vielen Unternehmen keine Sensibilität für das Thema entwickelt wurde.
Aus diesem Grund wurde das Lieferkettengesetz entwickelt.

Es betrifft alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, die ab 2023 mehr als 3000, ab 2024 mehr als 1000 Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen sowie deren Zulieferer. Bei Konzernen werden auch die Tochtergesellschaften berücksichtigt!

Das Gesetz muss auf alle Lieferketten angewendet werden, welche laut Gesetz durch „alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden“.

Dabei nimmt das Lieferkettengesetz Bezug auf zwölf menschenrechtliche und drei umweltbezogene Risiken und nennt in diesem Zusammenhang neun Sorgfaltspflichten.

 

Die Sorgfaltspflichten im Überblick

  1. Einrichtung eines Risikomanagements im Bezug zu allen maßgeblichen Geschäftsabläufen. Dabei muss regelmäßig Meldung an die Geschäftsleitung erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass die Interessen aller Beschäftigten, auch innerhalb der Lieferkette, bewahrt werden.
  2. Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  3. Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen im eigenen Geschäftsbereich und anlassbezogen in der gesamten Lieferkette. Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken müssen gewichtet und abschließend alle Ergebnisse kommuniziert werden.
  4. Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie. Dabei werden alle priorisierten Risiken und Erwartungen an Beschäftigte und Lieferanten festgelegt.
  5. Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern bezüglich Beschaffungsstrategie, Schulungen, Audits, Verträgen.
  6. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen durch Erstellung von Konzepten und Plänen mit Lieferanten. Sollte ein Geschäftspartner der Einhaltung des Lieferkettengesetzes zuwider handeln, muss die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden.
  7. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens für die gesamte Lieferkette. Dieses unparteiische und vertrauliche Verfahren muss in Textform vorliegen und öffentlich zugänglich sein.
  8. Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern und Partnern.
  9. Die gesamte Dokumentation und Berichterstattung muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen. Alle Dokumente müssen für mindestens 7 Jahre öffentlich zugänglich sein.

Mein Fazit:

Verstehen Sie das Gesetz nicht als Problem oder Hindernis, sondern als Chance. Die Chance, Ihren Kunden gegenüber transparent zu sein, ihnen zu zeigen wie Sie sich für Mitarbeiter, Lieferanten und Nachhaltigkeit einsetzen und was Sie Ihren Konkurrenten voraushaben.

Im Gegenzug schenken Ihre Kunden Ihnen Vertrauen – und Vertrauen zahlt sich aus!

Ihr Unternehmensberater

Oliver Biegel