Staatliche Förderung

Beratungsförderung der BAFA

Beratungsförderung

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle fördert Beratungsleistungen zur Steigerung des Know-hows von Unternehmen.
Förderberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen.
Die Förderung ist für die Beratung im Bereich Datenschutz anwendbar.

Nicht antragsberechtigt für die Beratungsförderung nach BAFA sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

    • Unternehmen sowie Angehörige in Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschafts-, Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnliche Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
    • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
    • Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
    • Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.
    • Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte.

Förderfähige Beratungskosten: Honorar des Beratungsunternehmens | eventuell anfallende Reisekosten des Beratungsunternehmens
Nicht förderfähige Beratungskosten: Umsatzsteuer | Zertifizierungskosten

Standort der beratenen Betriebsstätte Fördersatz max. Zuschuss

Neue Bundesländer
ohne Berlin und die Region Leipzig

Region Lüneburg

Region Trier

80 % 2.800 €

Alte Bundesländer
ohne die Regionen Lüneburg und Trier

Land Berlin

Region Leipzig

50 % 1.750 €

Somit werden Beratungskosten bis zu einem maximalen Wert von 3.500 € gefördert. Darüberhinausgehende Kosten sind zwar nicht förderschädlich, müssen jedoch aus eigenen Mitteln des Antragstellenden gezahlt werden. Liegen die Beratungskosten unter dem zulässigen Höchstwert, werden sie anteilig mit dem entsprechenden Fördersatz bezuschusst. Der dann verbleibende Restbetrag zum Förderhöchstsatz pro Beratung verfällt und kann somit nicht auf weitere Beratungen angerechnet werden.
Sie können Förderungen für mehrere in sich abgeschlossene Beratungen während der Geltungsdauer der Förderrichtlinie (01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026) erhalten. Die Höchstgrenzen pro antragstellendem Unternehmen liegen bei 2 Beratungen im Jahr (maßgeblich hierbei ist der Zeitpunkt der Antragstellung) und insgesamt 5 Beratungen während der Geltungsdauer der Förderrichtlinie.

Antragstellung (Auszug von Bafa-Online: Webseite (http://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html)

  1. Unternehmen in Schwierigkeiten müssen vor Antragstellung ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen. Bestandsunternehmen können, müssen aber nicht an einem Informationsgespräch teilnehmen.  Es muss sich um einen bei einer Leitstelle registrierten regionalen Ansprechpartner handeln, der auf der „Liste Regionalpartner der Leitstelle“ (siehe Reiter „Publikationen“ unter „Informationen zum Thema“).
  2. Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
  3. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden (siehe Reiter „Formulare“). Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen. Der Antragstellende muss im Rahmen des Förderverfahrens mindestens die Zahlung seines Eigenanteils nachweisen. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten und dem zu erwartenden Förderzuschuss.
  4. Die eingeschaltete Leitstelle prüft vorab die formalen Fördervoraussetzungen und informiert das Unternehmen über das Ergebnis, die Bedingungen der Förderungen sowie die Vorlagefristen für den Verwendungsnachweis. Anschließend leitet sie die Unterlagen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Entscheidung weiter.
  5. Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Als Beginn der Beratung zählt auch der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme.

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